Corona Update 04.05.2020

Die 7. Verordnung zur Änderung der CoronaVO wurde am Samstag, den 02.05.2020 notverkündet und ist bereits seit Sonntag, den 03.05.2020 teilweise in Kraft getreten; die übrigen Regelungen treten ab heute in Kraft. Die Konsolidierte Fassung und Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung können Sie hier einsehen.

Die wichtigsten Änderungen kurz zusammengefasst:

Erlaubnis von Versammlungen zur Religionsausübung

Unter Auflagen sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in für religiöse Zwecke genutzten Räumlichkeiten von Kirchen und Religions- und Glaubensgemeinschaften, wie etwa Kirchen, Moscheen oder Synagogen erlaubt. Dies gilt auch für entsprechende Ansammlungen unter freiem Himmel.

Außerdem werden bei Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten wieder maximal 50 Teilnehmende zugelassen. Die jeweils zu treffenden Schutzvorkehrungen sind in der Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen bei Gottesdiensten und Bestattungen festgelegt (https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/Religioese+Angelegenheiten).

Öffnung von Ladengeschäften

Es dürfen alle Ladengeschäfte – unabhängig von ihrer Verkaufsfläche – unter Auflagen wieder vollständig öffnen.
Sie haben darauf hinzuwirken, dass

  • im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden,
  • ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern, zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.

Es gilt weiterhin die Richtgröße, dass sich pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche nur eine Person (einschließlich Personal) im Laden aufhalten soll.

Öffnung weiterer Betriebe unter Auflagen

Unter Hygiene-Auflagen dürfen öffnen:

  • Friseurbetriebe
  • Fußpflegestudios
  • Zahnärzte dürfen wieder uneingeschränkt praktizieren

Bildung und Schulen

  • Zum 4. Mai 2020 dürfen Bildungseinrichtungen im Bereich der beruflichen Bildung wieder stufenweise ihren Betrieb aufnehmen. Es soll gewährleistet werden, dass Ausbildungen fortgesetzt und abgeschlossen werden können.
  • Bereits beschlossen war die stufenweise Öffnung der Schulen zum 4. Mai 2020 mit den Schülerinnen und Schülern aller allgemein bildenden Schulen, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen, sowie den Abschlussklassen der beruflichen Schulen (vgl. CoronaVO Schule; übersandt mit Newsletter vom 29.04.2020).
  • Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bleiben hingegen geschlossen. Die Notbetreuung bleibt gewährleistet und wurde erweitert.
  • Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) und den Akademien des Landes sowie privaten Hochschulen bleibt ausgesetzt. Er wurde zum 20. April 2020 aber in digitalen Formaten wieder aufgenommen. Mensen und Cafeterien bleiben jedoch geschlossen. Hochschulbibliotheken können unter Auflagen öffnen.
  • In Musikschulen soll unter bestimmten Voraussetzungen und in einzeln festgelegten Bereichen Unterricht ermöglicht werden. Näheres regelt hierzu das Kultusministerium.

Pflegeheime

Die Ausgangsbeschränkungen für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen entfallen, so dass die Heimbewohnerinnen und Bewohnerinnen wieder die Einrichtung auch ohne triftigen Grund verlassen können. Allerdings werden in der Corona Verordnung nun besondere Vorgaben zum Infektionsschutz gemacht, zu denen unter anderem eine vierzehntägige Maskenpflicht in Gemeinschaftsräumen gehört, die für Bewohner gilt, die die Einrichtung verlassen haben.

Öffnungen ab dem 6. Mai

  • Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Gedenkstätten
  • Tierparks und Zoos
  • Spielplätze (öffentliche Bolzplätze bleiben geschlossen)

Darüber hinaus erhalten Sie anbei die CoronaVO Einreise-Quarantäne in der Fassung vom 02.05.2020. Die sich hieraus ergebenden Änderungen betreffen das bereits abgestimmte Verfahren hinsichtlich der Quarantäne der Reiserückkehrer/Einreisenden nicht. Insoweit ist wie bisher zu verfahren.