Mit dem Zuständigkeitswechsel nach § 1 Abs. 6a lfSGZustV hat nun das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis – Gesundheitsamt – am 07.12.2020 eine neue Allgemeinverfügung für das Gebiet der Gemeinde Wiesenbach erlassen. Gleichzeitig wurde die „Gemeinde-Allgemeinverfügung“ vom 27.10.2020 aufgehoben.
Die Aufhebungsverfügung sowie die neue vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis erlassene Allgemeinverfügung für das Gebiet der Gemeinde Wiesenbach können sie unter
www.rhein-neckar-kreis.de/bekanntmachungen nachlesen.
Wesentlicher Inhalt der neuen Allgemeinverfügung:
Ergänzend zu § 3 CoronaVO ist,
– im öffentlichen Raum in Warteschlangen (mehr als 1 wartende Person) eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. § 3 Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO bleibt unberührt.
– von Besuchern auf Wochenmärkten und vergleichbaren öffentlichen Marktveranstaltungen die nicht Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO) sind eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. § 3 Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO bleibt unberührt.
Wir bitten um Beachtung und Einhaltung der neuen Vorgaben!
Bleiben Sie gesund!!!