Die Sechste Änderungsverordnung trat am Montag, den 01.02.2021, in Kraft. Hier die konsolidierte Fassung
Die wichtigsten Änderungen sind die folgenden:
- § 1d Abs. 1 Satz 2 Ziff. 8: Wettannahmestellen dürfen unter Hygieneauflagen kontaktarm Wettscheine annehmen (Umsetzung der aktuellen Rechtsprechung zu Wettannahmestellen).
- § 1f Abs. 1 Satz 1: Schulen, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege bleiben bis zum 14.02.2021 geschlossen.
- § 1h Abs. 1 Satz 2f.: Krankenhäuser haben Besuchern die Durchführung von Antigen-Schnelltests anzubieten. Zutritt von sonstigen externen Personen zu Krankenhäusern ist nur zulässig, wenn diese Personen einen negativen Antigen-Schnelltest vorweisen können oder einen Atemschutz tragen, welcher die Anforderungen des Standards FFP2, KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt.
- § 1h Abs. 3 Satz 1: Das Personal von Krankenhäusern hat einen Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2, KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, zu tragen.