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Bodenrichtwerte

BORIS-Grundsteuer-BW ab 01.07.2022

 

Neues zur Grundsteuerreform 2025

Seit dem 01.07.2022 besteht die Möglichkeit über das ELSTER-Portal die Grundstückswerteerklärung im Rahmen der Grundsteuerreform 2025 zu tätigen.

Fristende für diese Erklärung ist der 31.10.2022.

 

Als Hilfestellung hat nun die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hierzu einen entsprechenden Leitfaden entworfen, welcher bei der elektronischen Erklärungsabgabe zur Hand genommen werden kann.

 

Den Leitfaden finden Sie unter www.grundsteuer-bw.de sowie hier:

 

Grundsteuerreform 2025

Sehr geehrte Grundstückseigentümer,

 

in den letzten/nächsten Tagen haben/werden Sie Ihren Grundsteuerbescheid für das Jahr 2022 erhalten. Dieser wurde noch auf den bisherigen gesetzlichen Grundlagen erlassen.

 

Das im November 2020 verabschiedete Landesgrundsteuergesetz gilt erst ab dem 1. Januar 2025 als Grundlage für die neu zu berechnende Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wird sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden ab dem Jahr 2025 auswirken.

 

Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer B (für alle bebauten und unbebauten Grundstücke, sofern nicht der Grundsteuer A für Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen) nach dem so genannten „modifizierten Bodenwertmodell“ ermittelt. Dieses basiert im Wesentlichen auf zwei Werten, der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Für die Berechnung werden beide Werte multipliziert. Dies ergibt den Grundsteuerwert. Dieser Grundsteuerwert ist mit einer Steuermesszahl (1,3 Promille) zu multiplizieren. Daraus ergibt sich der Steuermessbetrag, der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ist. Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke wird die Steuermesszahl um einen Abschlag in Höhe von 30 Prozent gemindert, beträgt also 0,91 Promille.

 

Der Steuermessbetrag wird, wie auch bisher, durch das Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzt. Der Grundsteuermessbetrag wird, wie bisher, mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde Wiesenbach multipliziert, woraus sich die tatsächlich zu leistende Grundsteuer ergibt.

 

Grundsteuer

 

Durch dieses geänderte Berechnungsverfahren sind Sie als Grundstückseigentümer verpflichtet, schon in diesem Jahr eine entsprechende Steuererklärung dem Finanzamt abzugeben. Hierzu werden Sie im Frühjahr dieses Jahres von der Finanzverwaltung aufgefordert.

 

Die Steuererklärung ist nicht bei der Gemeindeverwaltung Wiesenbach abzugeben!

 

Entsprechende Ausfüllhilfen zur Steuererklärung wird die Finanzverwaltung im Frühjahr/Sommer veröffentlichen.

 

In der Steuererklärung müssen Sie u.a. Angaben zu dem am Stichtag 1. Januar 2022 für Ihr Grundstück maßgebenden Bodenrichtwert machen.

 

Die Steuererklärung ist elektronisch abzugeben. Dies kann zum Beispiel über das Portal ELSTER der Finanzämter vorgenommen werden. Nähere Informationen zur ELSTER-Registrierung finden Sie unter

 

www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl .

 

Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig zu registrieren, da der Anmeldeprozess einige Zeit dauert.

 

Entscheidend für die Höhe der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 ist dann neben den bodenwertgeprägten neuen Grundsteuermessbeträgen der künftige im Jahr 2025 anzuwendende Hebesatz. Diesen kann die Gemeinde Wiesenbach erst ermitteln, wenn wir aus den Messbescheiden des Finanzamts die Summe der neuen Messbeträge kennen. Diese Datenbasis wird der Gemeinde Wiesenbach voraussichtlich erst im Laufe des Jahres 2024 vollständig vorliegen. Vorher lässt sich nicht absehen, ob und inwieweit der Hebesatz gegenüber dem bisherigen Hebesatz erhöht oder ermäßigt werden muss, um das für 2025 angestrebte Grundsteueraufkommen zu erreichen. Anders ausgedrückt: Je nach  Veränderung der neuen Messbeträge gegenüber den bisherigen Messbeträgen kann bereits mit einem deutlich niedrigeren Hebesatz das angestrebte Aufkommen erzielt werden. Andererseits kann auch ein deutlich höherer Hebesatz nötig sein, um das Aufkommen in bisheriger Höhe zu erreichen. Daher können auch Beispielsberechnungen mit dem bisherigen Hebesatz nicht zu belastbaren Aussagen im Hinblick auf die Höhe der künftigen Grundsteuer führen.

 

Auch bei insgesamt angestrebter Aufkommensneutralität wird es allerdings zwischen Grundstücken, Grundstücksarten und Lagen zu Belastungsverschiebungen kommen. D.h. es wird Grundstücke geben, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der die bisherige Bewertung und damit auch die Verteilung der Grundsteuerlast auf die Grundstücke als verfassungswidrig erachtet und dem Gesetzgeber eine Neuregelung aufgegeben wurde, die zwangsläufige Folge der Reform.

 

Nähere Informationen zum Landesgrundsteuergesetz finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg unter www.Grundsteuer-BW.de .